Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abtretung
Die Abtretung ist in § 398 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Danach kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Der Sinn und Zweck einer Abtretung ist die personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Gläubigerseite, womit in der Regel eine Schuldübernahme. Dabei solle die Forderung, die bereits einen Vermögenswert darstellt ähnlich wie eine körperliche Sache übertragen werden können.
Nach der Übertragung verliert der Abtretende sämtliche Rechte und Beziehung an der Forderung, während der Übernehmende alle Rechte und Nebenrechte an der Forderung erlangt.
Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, die einem Verpflichtungsgeschäft, z.B. Forderungskaufvertrag unterliegt.
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Abtretung von Krediten Nürnberg (D-AH) - Verkauft ein Geldinstitut die Kredite seiner Kunden an ein anderes Finanzunternehmen und gibt dabei deren persönliche Daten weiter, verstößt das nicht prinzipiell gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur ...weiter lesen
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