Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema §§ 459 ff. BGB
Die §§ 459 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - genauer §§ 456 ff. BGB - enthalten die Regelungen über den Wiederkauf. Bei Kaufvertragsabschluss kann zusätzlich ein Wiederkaufsrecht vereinbart werden, was in der Praxis aber nur selten vorkommt. Danach verpflichtet sich der Käufer, die Kaufsache zurückzuübereignen, wenn der Verkäufer durch entsprechende Erklärung von seinem Wiederkaufsrecht Gebrauch macht. Für den Wiederkauf gilt im Zweifel der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. In den §§ 456 ff. BGB werden auch verschiedene Einzelprobleme geregelt, z.B. der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, die der Käufer/Wiederverkäufer auf den gekauften Gegenstand vor der Rückübereignung (Wiederkauf) gemacht hat, des weiteren die Haftung des Käufers/Wiederverkäufers bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes. Nach dem Kauf entstandene Rechte Dritter muss der Käufer/Wiederverkäufer beseitigen, damit der Verkäufer/Wiederkäufer den Gegenstand im Falle des Wiederkaufs lastenfrei zurückerhält . Die Ausschlussfrist für die Ausübung des Wiederkaufsrechtes beträgt bei Grundstücken dreißig Jahre, im Übrigen drei Jahre. Beide Parteien können eine kürzere Frist vereinbaren.
Fragen zum Wiederkaufsrecht beantworten Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen gerne telefonisch oder per E-Mail. Stand: 10.02.2011