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Telefonische Rechtsberatung zum Thema § 438 BGB

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema § 438 BGB

§ 438 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die Verjährung der Mängelansprüche, also der Ansprüche, die entstehen, wenn eine Kaufsache mangelhaft ist. Es handelt sich dabei um die sogenannten Gewährleistungsfristen, also die Verjährungsfristen für Sachmängelhaftung.
Die Frist beträgt - insbesondere beim Erwerb von Waren - zwei Jahre, bei Bauwerken fünf Jahre und in speziellen Fällen 30 Jahre. Nach Fristablauf kann sich der Verkäufer auf Verjährung berufen. Die Frist beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe und im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
Im Falle eines Mangels kann der Käufer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz fordern. Diese Möglichkeiten haben jedoch jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Bevor Sie sich beispielsweise für den Rücktritt entscheiden, sollten Sie fachlichen Rat einholen.
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche wird nicht dadurch verlängert, indem man beispielsweise die Beseitigung eines Mangels vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich anmahnt. Zur Unterbrechung der Verjährung sind zumeist gerichtliche Schritte erforderlich.

Gerne erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen bei einem Telefonat, wie Sie im Falle eines Mangels oder drohender Verjährung vorgehen sollten. Halten Sie bitte vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 10.02.2011

   
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