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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema § 181

§ 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sog. Insichgeschäft. Die Vorschrift lautet:
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Damit ist zum Beispiel ausgeschlossen, dass die Eltern in Vertretung des Kindes mit sich selbst ein das Kind belastendes Rechtsgeschäft vornehmen können.
Die Eltern können also dem Kind keine Schulden verursachen, für die eigentlich sie geradestehen müssten. Ebenso wenig können sich die Eltern auf Kosten des minderjährigen Kindes selbstbereichern. § 181 BGB hat aber nicht nur im Familienrecht/ Sorgerecht, sondern auch im GmbH-Recht eine große Bedeutung. Der Alleingesellschaftergeschäftsführer wird mit sich selbst natürlich Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH abschließen wollen. Um dies zu ermöglichen, muss die Befreiung vom § 181 BGB in der Satzung ausdrücklich geregelt sein.

Bei konkreten Fragen zum § 181 BGB stehen die Anwälte der deutschen Anwaltshotline gerne sowohl telefonisch als auch per Mail zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu, soweit vorhanden, ihre Vertragsunterlagen bereit.
Stand: 15.09.2011

   
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