Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema §438 BGB
Die Vorschrift des § 438 BGB regelt die Verjährung von Mängelansprüchen aus Kaufvertrag.
Bei Mängeln des erworbenen Gegenstands kommen Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Schadenersatz in Frage, unter Umständen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 438 BGB regelt die Verjährungsfristen je nach Gegenstand des Kaufvertrages unterschiedlich. Die vorgenannten Ansprüche verjähren z.B. bei Grundstücken in dreißig Jahren, bei Bauwerken in fünf und bei beweglichen Sachen Jahren in zwei Jahren.
Grundsätzlich beginnt die Verjährung erst mit Übergabe der Sache. Droht der Ablauf der Verjährung, so wird sie nicht durch bloße mündliche oder schriftliche Geltendmachung des Mangels gehemmt oder unterbrochen. Vielmehr sind hierzu gerichtliche Schritte erforderlich, es sei denn der Schuldner anerkennt den Anspruch oder ist mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist einverstanden, damit Zeit bleibt, sich eventuell gütlich zu einigen.
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Stand: 18.09.2008