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Telefonische Rechtsberatung zum Thema ZPO

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema ZPO

Bei juristischen Fragen zum Thema ZPO sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Zivilprozeßrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.

   
Definition: ZPO

Die ZPO - Zivilprozessordnung - regelt die Einzelheiten des Verfahrens vor den Zivilgerichten.

Sie enthält Vorschriften zum Gang des Verfahrens, zu den einzuhaltenden Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, Regelungen zur Zwangsvollstreckung etc.
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema ZPO

Sicherungsübereignung als probates Mittel für die eindeutige Trennung der Besitzstände
Frage: Frau-A bewohnt ihr Einfamilienhaus welches ihr Eigentum ist. Sie heiratet den selbständigen Herrn-A, welcher künftig ebenfalls im Haushalt wohnt. Herr-A bringt auf Grund der Platzverhältniss...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, das Mobiliar unterliegt nur dann der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, wenn es einen erheblichen Wert hat und nicht notwendig zum täglichen Lebensbedarf benötig ...⇒ zum vollständigen Fall

Zwangsversteigerungsverfahren wurde eingestellt - Wie wehrt man sich aber gegen die Zwangsverwaltung?
Frage: Für unsere Eigentumswohnung ist auf Antrag der Bank, dass Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt worden. Da Gleichzeitig auch die Institutszwangsverwaltung besteht, möchten wir gerne wissen...
Antwort: Sehr geehrter Mandant,bei der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung handelt es sich um zwei selbständige Vollstreckungsverfahren, die grundsätzlich nebeneinander bestehen können ...⇒ zum vollständigen Fall

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