Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zeugenentschädigung
Werden im Zivilprozess Zeugen geladen, müssen diese vor Gericht erscheinen. Durch diese Pflicht zum Erscheinen können dem Einzelnen zum Teil immense Kosten entstehen (z.B. bei Anreise aus dem Ausland, Verdientsausfall). Diese Kosten werden dem Zeugen nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) erstattet. So ist die Entschädigung für jede Stunde versäumter Arbeitszeit gem. § 2 Abs. 2 ZSEG je nach Höhe des Einkommens unterschiedlich. Der Zeuge wird jedoch nicht automatisch entschädigt. Vielmehr muss er gem. § 15 ZSEG binnen 3 Monaten bei dem Gericht, welches ihn als Zeugen geladen hat, einen entsprechenden Entschädigungsantrag stellen.
Viele Fragen an die Anwälte unserer Hotline drehen sich um den Themenkomplex Gericht/Prozess/Klage/Verfahren. Dabei sind die Inhalte der einzelnen Telefonate höchst unterschiedlich, da ein juristischer Laie gerade im komplexen Umfeld des Prozessrechts meist keine anwendbaren Kenntnisse hat. Dabei kann hier Informationsmangel richtig teuer werden.
Unsere Beratungen beziehen sich u.a. auf die Zuständigkeit des Gerichts, Gerichtskosten, Prozesskosten Prozessdauer und Fristen, auf Rechtsmittel, Berufung, Revision, Verfahrensfragen, Anwaltsgebühren, Erfolgsaussichten, Klagearten, Klageerhebung, Verfahrenseinstellung, Eigenvertretung, Streitwerten aber auch zu allen anderen Fragen rund um diesen Bereich.
Bitte wählen Sie die angegebene Durchwahlnummer oder suchen Sie in der linken Menüleiste Ihr gewünschtes Rechtsgebiet aus. Unsere Anwälte beraten Sie sofort und verständlich per Telefon.