Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wiederaufnahmeverfahren
Die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens hat den Zweck, ein bereits rechtskräftiges Urteil aufzuheben und eine erneute gerichtliche Verhandlung der Sache herbeizuführen. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens kann gem. § 578 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur unter den engen Voraussetzung einer Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§§ 580 ff. ZPO) erfolgen. Die in den genannten Vorschriften abschließend aufgezählten Gründe für eine Wiederaufnahme bestehen bei der Nichtigkeitsklage darin, dass das Urteil auf besonders schwerwiegenden Verfahrensmängeln beruht; die Restitutionsklage setzt zusammengefasst voraus, dass das angefochtene Endurteil auf einer unrichtigen/verfälschten Entscheidungsrundlage beruht. Die Möglichkeit einer solchen Klage ist zeitlich befristet. Sie muss vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes, spätestens aber fünf Jahre nach eingetretener Rechtskraft des Urteils erhoben werden.
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