Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verzichtsurteil Ein sog. Verzichtsurteil ergeht gem. § 306 der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den von ihm geltend gemachten Anspruch verzichtet und der Beklagte den Erlass eines Verzichtsurteils beantragt. Die Klage wird dann durch das Gericht der Sache nach abgewiesen. Wird das Verzichtsurteil rechtskräftig, kann der Anspruch, auf den verzichtet wurde, nicht erneut gerichtlich geltend gemacht werden. Rechtskraft tritt in der Regel 1 Monat nach Zustellung des Verzichtsurteils ein. Der auf seinen Anspruch verzichtende Kläger hat gem. § 91 ZPO die (aufgrund des Verzichts z.T. ermäßigen) Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Viele Fragen an die Anwälte unserer Hotline drehen sich um den Themenkomplex Gericht/Prozess/Klage/Verfahren. Dabei sind die Inhalte der einzelnen Telefonate höchst unterschiedlich, da ein juristischer Laie gerade im komplexen Umfeld des Prozessrechts meist keine anwendbaren Kenntnisse hat. Dabei kann hier Informationsmangel richtig teuer werden.
Unsere Beratungen beziehen sich u.a. auf die Zuständigkeit des Gerichts, Gerichtskosten, Prozesskosten Prozessdauer und Fristen, auf Rechtsmittel, Berufung, Revision, Verfahrensfragen, Anwaltsgebühren, Erfolgsaussichten, Klagearten, Klageerhebung, Verfahrenseinstellung, Eigenvertretung, Streitwerten aber auch zu allen anderen Fragen rund um diesen Bereich.
Bitte wählen Sie die angegebene Durchwahlnummer oder suchen Sie in der linken Menüleiste Ihr gewünschtes Rechtsgebiet aus. Unsere Anwälte beraten Sie sofort und verständlich per Telefon.
Stand: 05.04.2012
|
|