Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwertungsverbot Stellt sich während oder nach der Beweisaufnahme heraus, dass bestimmte Erkenntnisse unter Verstoß gegen die Zivilprozessordnung oder auf sonst rechtswidrige Weise erlangt worden sind, muss das Gericht darüber entscheiden, ob diese Tatsachen dennoch Grundlage der Urteilsfindung sein können, sprich ob ein sog. (Beweis-)Verwertungsverbot vorliegt. Wird ein Verwertungsverbot bejaht, muss das Gericht sein Urteil unter völliger Ausblendung der hiervon erfassten Erkenntnisse fällen. Tut es dies nicht, kann die unterlegene Partei in aller Regel mit Erfolg das Rechtsmittel der Revision nach den §§ 542 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) einlegen. Klassisches Beispiel für den Fall eines Verwertungsverbots ist der Beweis einer bestimmten Tatsache (bspw. der Abschluss eines Kaufvertrages) durch das Abspielen einer heimlichen Tonbandaufnahme. Hier besteht wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Aufgenommen anerkanntermaßen ein Verwertungsverbot.
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