Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verklagen
Der Begriff "Verklagen" bedeutet nichts anderes, als das eine Partei durch Anrufung eines zuständigen Gerichtes versucht, eine rechtskräftige Entscheidung in einer Streitsache herbeizuführen. Die Partei, die die Klage erhebt wird als Klageführer oder Kläger bezeichnet, die Partei die "verklagt" wird bezeichnet man als Klagegegner oder Beklagter. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Kosten die durch die Erhebung einer Klage entstehen grundsätzlich zuerst zu Lasten des Klägers gehen. Dies ändert sich nur dann, wenn die Klage Erfolg hat dann wird der Richter die Kosten des Verfahrens, ganz oder zumindest teilweise, dem Verklagten/Beklagten auferlegen.
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Gefahr der Wiedererkennung verletzt Recht am eigenen Bild Nürnberg (D-AH) - Der übliche schwarze Balken im Gesicht reicht nicht aus, wenn eine Zeitung das Foto einer Frau veröffentlichen will, die dem Abdruck nicht zugestimmt hat. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist das Recht am eigenen Bild schon dann verletzt, wenn die abgebildete ...weiter lesen
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Frage: Mein Mann mußte seinen Bruder nach dem Tod der Eltern auf Herausgabe des Vermächtnisses (Gartengrundstück) mit gleichzeitigen Pflichtteilsergänzungsanspruch verklagen. Im laufenden Verfahren hat der Brude... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer empfehlenswerten prozesstaktischen Vorgehensweise Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass es tatsächlich zutreffend ist, dass nunmehr der Neffe als jetzige ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Der übliche schwarze Balken im Gesicht reicht nicht aus, wenn eine Zeitung das Foto einer Frau veröffentlichen will, die dem Abdruck nicht zugestimmt hat. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist das Recht am eigenen Bild schon dann verletzt, wenn die abgebildete Person davon ausgehen kann, auf Grund der Veröffentlichung identifiziert zu werden - trotz unkenntlicher Gesichtpartie. Das hat das Landgerichts Frankfurt am Mai entschieden (Az. 2-03 O 468/05). Unter der Schlagzeile Frivoler Prozess um einen Privat-Porno hatte eine Zeitung über ein Marburger Strafverfahren berichtet, bei dem ein Mann angeklagt war, sich und seine Freundin heimlich beim Sex gefilmt und das Video ins Internet gestellt zu haben. Auf einem der Fotos, mit dem der Gerichtsbericht illustriert war, wird eine junge Frau in Jeans und ärmellosen Oberteil gezeigt. Klar sind ihre Ohren und das zurückgekämmte blonde Haar zu sehen, nur das Gesicht ist von einem groben Bildraster entstellt. In der Bildunterschrift schreibt die Zeitung, dass diese Frau - von der Redaktion mit abgeändertem Namen Kerstin genannt - ihren Ex-Freund auf 200.000 Euro Schmerzengeld verklagen würde. Daneben steht ein zweites Foto direkt aus dem Sex-Video, diesmal mit dem Bildtext Zärtlich verwöhnt Kerstin ihren Freund. Dadurch wird der Eindruck erweckt, die Frau auf dem ersten Foto sei die Ex-Freundin des Angeklagten im Marburger Strafprozess - und damit diejenige, die in dem Video sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vornimmt. Dabei kommt die Frau in Wirklichkeit auf dem Video gar nicht vor. Der Gerichtsbericht der Zeitung stellt also eine unwahre Tatsachenbehauptung dar - und einen Angriff auf das Persönlichkeitsrecht der Frau. Denn die könne auf Grund des ersten Fotos zumindest in ihrem engeren Bekanntenkreis zweifellos erkannt werden.
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Frage: Mein Mann mußte seinen Bruder nach dem Tod der Eltern auf Herausgabe des Vermächtnisses (Gartengrundstück) mit gleichzeitigen Pflichtteilsergänzungsanspruch verklagen. Im laufenden Verfahren hat der Bruder das Grundstück auf seinen ältesten Sohn grundbuchrechtlich übertragen. Das Gericht hat jetzt einen neuen Termin angesetzt mit der Mitteilung, dass der Bruder nicht mehr auf Herausgabe des Grundstückes verurteilt werden kann, da er nicht mehr Eigentümer ist. Er kann jetzt nur noch zum finanziellen Ausgleich herangezogen werden. Auf Herausgabe des Grundstückes müßte jetzt der Neffe verklagt werden. Da mein Mann nicht an einem finanziellen Ausgleich interessiert ist sondern das Grundstück haben möchte bitte ich um Beratung, wie er sich jetzt vor Gericht verhalten muß.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer empfehlenswerten prozesstaktischen Vorgehensweise Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass es tatsächlich zutreffend ist, dass nunmehr der Neffe als jetziger Eigentümer auf Herausgabe des Grundstücks zu verklagen ist. Denn aufgrund zwischenzeitlicher grundbuchlicher Umschreibung des Grundstücks vom Bruder Ihres Mannes auf dessen Sohn ist die sog. Passivlegitimation des Bruders Ihres Mannes entfallen. Denn er kann mangels Eigentümerstellung nicht mehr dahingehend verklagt werden, das Grundstück herauszugeben, sondern lediglich auf Wertersatz, woran Ihr Mann jedoch offenbar kein Interesse hat.
Um daher das nunmehr bzgl. der Herausgabe aussichtslose Verfahren gegen den Bruder Ihres Mannes für Sie und Ihren Mann kostenneutral zu beenden, wäre der Rechtsstreit ?als in der Hauptsache erledigt? zu erklären, sog. Erledigt-Erklärung. Das erledigende Ereignis war dabei die Grundstücksübertragung des Bruders Ihres Mannes auf dessen Sohn.
Sodann wäre der Neffe Ihres Mannes als derzeitiger Grundstückseigentümer in einer eigenständigen Klage auf Herausgabe des Grundstücks zu verklagen.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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