Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verhandlungsfähigkeit
Die Verhandlungsfähigkeit ist eine sogenannte Prozessvoraussetzung, was bedeutet, dass ihr Fehlen ( = Verhandlungsunfähigkeit) ein Prozesshindernis darstellt. Unter Verhandlungsfähigkeit versteht man grundsätzlich nichts anderes, als die Fähigkeit eines Beschuldigten seine Interessen innerhalb eines Verfahrens, also sowohl vor als auch während seiner gerichtlichen Verhandlung, in vernünftiger Weise wahrnehmen zu können. D.h. der Beschuldigte muss fähig sein, Prozesserklärungen, hinsichtlich seiner Verteidigung abzugeben, und auch entgegenzunehmen.
Verhandlungsfähigkeit ist im Strafprozess Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung (Ausn.: in bestimmten Grenzen bei vorsätzlich herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit). Verhandlungsfähigkeit setzt weniger als Geschäftsfähigkeit voraus; sie entfällt bei Erwachsenen nur bei schweren körperlichen oder seelischen Mängeln oder Krankheiten. Die endgültige Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten führt zur Einstellung des Verfahrens.
In der mündlichen Verhandlung des Zivilprozesses setzt Verhandlungsfähigkeit die sog. Postulationsfähigkeit voraus, d.h. die Fähigkeit, einer Prozesshandlung die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben. Diese haben im Parteiprozess grds. alle prozessfähigen Personen, im Anwaltsprozess nur die zugelassenen Rechtsanwälte.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 25.05.2011