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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verfahrenseinstellung

Durch die Verfahrenseinstellung wird, wie auch in anderen Verfahrensarten, im Zivilprozess das Verfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet, beendet. Die Verfahrenseinstellung kann nicht von einer Prozesspartei, sondern nur durch das Gericht erklärt werden.

Es gibt jedoch Verfahrenshandlungen von Parteien, nach denen das Gericht das Verfahren einstellen wird. Im Zivilprozess wird dies vor allem durch die einseitige Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung geschehen, § 269 I ZPO. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung kann die Klage nur wirksam mit der Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Die Verfahrenseinstellung erfolgt durch Beschluss des Gerichts. Dadurch wird deutlich, dass im Zivilprozess die Parteien über den Streitgegenstand Dispositionen treffen können.

Die Einstellung des Verfahrens gibt es in allen gerichtlichen Verfahren, sei es vor dem Verwaltungsgericht, dem Sozialgericht, dem Arbeitsgericht, dem Zivilgericht oder dem Strafgericht.

Die Einstellung bedeutet grundsätzlich, dass aus irgendeinem Grund das Verfahren nicht bis zu einer Entscheidung weitergeführt werden kann oder soll. So wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten, der während des Verfahrens verstorben ist, eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung im Strafprozess ist aber auch möglich, weil die Schuld des Beschuldigten entweder nicht nachweisbar oder gering ist.

Fragen zu Einzelheiten beantworten Ihnen gerne unsere Anwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 18.03.2011
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Mietkaution unterschlagen - Verjährungsfrist setzt später ein

Nürnberg (D-AH) - Eignet sich ein Hausbesitzer unrechtmäßig die Kaution seines Mieters an, beginnt die 5-jährige Verjährungsfrist nicht bereits zum Zeitpunkt der Veruntreuung. Das hat jetzt das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Az. 1 Ws 47/07), berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Die Mieterin einer Wohnung hatte, wie im Mietvertrag vereinbart, eine Kaution in Höhe von umgerechnet 690 Euro auf das Girokonto ihrer Vermieterin überwiesen. Der Betrag sollte mit dem üblichen Zinssatz bei einer Sparkasse oder Bank getrennt vom Vermögen der Vermieterin angelegt werden. Die aber hob das Geld sogleich bar ab und zahlte es auf ihrem eigenen Sparkonto ein, wo es versickerte.
Als das Mietverhältnis fünf Jahre später mit der ordnungsgemäßen Wohnungsrückgabe beendet wurde, blieb die Vermieterin die Kaution schuldig. Stattdessen gab sie eine eidesstattliche Versicherung ab, keine Vermögenswerte zu besitzen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte, stellte das Verfahren aber wieder ein. Die Schuldnerin habe zwar den Tatbestand der Untreue verwirklicht, die gesetzliche Verjährungsfrist sei jedoch wegen der Abhebung vor fünf Jahren bereits abgelaufen.
Dieser Verfahrenseinstellung widersprach aber das Oberlandesgericht. Die Begründung: Zwar wäre die Straftat mit der Aneignung des Geldes allem Anschein nach vor fünf Jahren vollendet worden - beendet war sie deshalb damals noch lange nicht. Denn die Mieterin wurde fortlaufend um die ihr gutzuschreibenden Zinsen für die Kautionssumme gebracht Die Nichtanlage der Kaution ging mit einem sich während der gesamten Mietdauer vergrößernden Schaden einher..


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