Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verfahrenseinstellung
Durch die Verfahrenseinstellung wird, wie auch in anderen Verfahrensarten, im Zivilprozess das Verfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet, beendet. Die Verfahrenseinstellung kann nicht von einer Prozesspartei, sondern nur durch das Gericht erklärt werden.
Es gibt jedoch Verfahrenshandlungen von Parteien, nach denen das Gericht das Verfahren einstellen wird. Im Zivilprozess wird dies vor allem durch die einseitige Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung geschehen, § 269 I ZPO. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung kann die Klage nur wirksam mit der Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Die Verfahrenseinstellung erfolgt durch Beschluss des Gerichts. Dadurch wird deutlich, dass im Zivilprozess die Parteien über den Streitgegenstand Dispositionen treffen können.
Die Einstellung des Verfahrens gibt es in allen gerichtlichen Verfahren, sei es vor dem Verwaltungsgericht, dem Sozialgericht, dem Arbeitsgericht, dem Zivilgericht oder dem Strafgericht.
Die Einstellung bedeutet grundsätzlich, dass aus irgendeinem Grund das Verfahren nicht bis zu einer Entscheidung weitergeführt werden kann oder soll. So wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten, der während des Verfahrens verstorben ist, eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung im Strafprozess ist aber auch möglich, weil die Schuld des Beschuldigten entweder nicht nachweisbar oder gering ist.
Fragen zu Einzelheiten beantworten Ihnen gerne unsere Anwälte der Deutschen Anwaltshotline. Stand: 18.03.2011
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