Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Tagessatz
Im Strafrecht werden Geldstrafen nach Tagessätzen bemessen. Die Geldstrafe beträgt mindestens 5 und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze (§ 40 Absatz 1 StGB).
Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus Leistungsfähigkeit des Verurteilten. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die gesetzliche Mindesthöhe des einzelnen Tagessatzes beträgt 1 Euro, die Höchstgrenze liegt bei 30.000 Euro (§ 40 Absatz 2 Satz 3 StGB).
Sie wird im wesentlichen dadurch errechnet, dass man das monatliche Nettoeinkommen durch 30 teilt. Dabei kann das Gericht die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und anderen Grundlagen der Bemessung des Tagessatzes schätzen.
Für Unterhaltsverpflichtungen werden bei Kindern 1/10 und für eine unterhaltsberechtigte Ehefrau 2/10 abgezogen. Bemerkenswert ist noch, dass der Täter bei einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen als nicht vorbestraft gilt und dieses auch so angeben darf.
Für Fragen zu Einzelheiten stehen Ihnen gerne unsere Anwälte aus dem Bereich Strafrecht zur Verfügung. Stand: 18.03.2011
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