Eigenes Bewerbungsfoto aus dem Studio gehört nicht ins InternetNürnberg (D-AH) - Wer sein persönliches Foto werbewirksam ins Internet stellt, dem kann das Sympathie heischende Lächeln darauf schon bald vergehen. Wurde das Konterfei als professionelles Bewerbungsfoto in einem Fotostudio in Auftrag gegeben, sind mit der öffentlichen Zurschaustellung des zwar eigenen Bildes nämlich die Urheberrechte des Fotografen verletzt worden. Und das kann teuer werden, hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az. 28 O 468/06) das Landgericht Köln entschieden. Die Richter haben einer Abmahnung mit einem Streitwert von 10.000 Euro zugestimmt, laut der die Inhaberin eines Fotogeschäfts ihrem Kunden untersagen darf, die von ihm in seinem Auftrage aufgenommenen Passbilder weiter auf der eigenen Internetseite zu präsentieren. Das Porträt war die Arbeit einer Angestellten des Fotogeschäfts. Für die zwölf Abzüge des einen Motivs zahlte der betroffene Mann 44,50 Euro nebst weiteren 30 Euro für eine CD-ROM mit den Dateien. Einige der digitalisierten Fotos darauf sind mit extra niedriger Auflösung, wie man sie im Internet braucht. Nur um damit seine Web-Präsentation auszugestalten, habe er diese zusätzlich bestellt den Standpunkt des Gerichts wieder. Selbst wenn über eine weitere Online-Nutzung gesprochen worden sei, könne das im Zweifel nur so ausgelegt werden, dass seitens des Fotostudios lediglich der elektronische Versand an einzelne Arbeitgeber gemeint gewesen sei - nicht aber die Veröffentlichung auf einer werbenden Internetseite.
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Bewerbungsfoto aus dem Studio gehört nicht ins InternetNürnberg (D-AH) - Wer sein Foto ins Internet stellt und so auf sich aufmerksam machen will, dem kann das werbewirksame Lächeln darauf schon bald vergehen. Wurde das Konterfei als professionelles Bewerbungsfoto in einem Fotostudio in Auftrag gegeben, sind mit der öffentlichen Zuschaustellung des eigenen Bildes nämlich die Urheberrechte des Fotografen verletzt worden - was teuer werden kann. So zumindest hat es in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az. 28 O 468/06) das Landgericht Köln entschieden. Und einer Abmahnung mit einem anerkannten Streitwert von 10.000 Euro zugestimmt, laut der die Inhaberin eines Fotogeschäfts ihrem Kunden untersagen darf, die von ihm geschossenen Passbilder weiter auf der eigenen Internetseite zu präsentieren.
Das Porträt war die Arbeit einer Angestellten des Fotogeschäfts. Für die zwölf Abzüge des einen Motivs zahlte der betroffene Mann 44,50 Euro nebst weiteren 30 Euro für eine CD-ROM mit den Dateien. Einige der digitalisierten Fotos darauf haben eine extra niedrige Auflösung, wie man sie im Internet braucht. Nur um damit seine Web-Präsentation auszugestalten, habe er diese zusätzlich bestellt den Standpunkt des Gerichts wieder. Selbst wenn über eine weitere Online-Nutzung gesprochen worden sei, könne das im Zweifel nur so ausgelegt werden, dass seitens des Fotostudios lediglich der elektronische Versand an einzelne Arbeitgeber gemeint gewesen sei - nicht aber die Veröffentlichung auf einer werbenden Internetseite.
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Frage: Scheidungsabsicht mit gütlicher Trennung:
Höhe der Scheidungskosten (1 Haus und eine Eigentumswohnung verschuldet, Höhe der Valuta nicht bekannt und 1 Haus nur mit dem Wohnrecht zu Gunsten der Ehefrau belastet), sämtlich im Alleineigentum des Ehemannes?
Weiteres Eigentum oder Vermögen der Eheleute bestehen nicht. Ehefrau ist selbständig. Besteht für die Ehefrau Mithaft im Rahmen der Zugewinngemeinschaft für die Schulden? Reicht ein Trennungsvertrag bzw. Scheidungsantrag, um sich davor zu schützen? Bestehen für 10 Ehejahre Rentenansprüche der Ehefrau? Besteht nach der Scheidung ggfs. weiterhin Mithaft für die Ehefrau bzw. kann man diese durch den Trennungsvertrag ausschließen? Kann das Wohnhaus trotz Wohnrecht zu Gunsten der Ehefrau veräußert werden z.B. bei Sozialfall des Ehemannes?
Der Versorgungsausgleich soll nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Ehegatten verzichten gegenseitig auf vollständigen Unterhalt, auch für den Fall der Not.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Die Scheidungskosten ermitteln sich nach dem Streitwert in der konkreten Scheidungsangelegenheit. Der Streitwert bestimmt sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Parteien. Nachdem Sie mir mitteilten, dass Ihr Mann ein Einkommen von 3000 EUR durchschnittlich erzielt, ergäbe sich ein Gegenstandswert von 9.000 EUR. Hinzu käme jedenfalls ein Betrag von mindestens 500,0o Euro für den Versorgungsausgleich. Die Lebensversicherungen werden in jedem Fall im Rahmen der Kontenklärung mit überprüft. Wenn es sich um Rentenversicherungen handelt, müßten diese ausgeglichen werden und zwar im Rahmen des schulderechtlichen Versorgungsausgleichs. Denkbar ist aber, dass Sie auf den schuldrechtlichen Ausgleich wechselseitig verzichten. Das Familiengericht müßte diesem Verzicht zustimmen. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn zwischen den Parteien und deren Versorgungssituation kein grobes Ungleichgewicht besteht. Nehmen wir an, man würde den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließen und käme tatsächlich mit 500 Euro Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich aus, dann würden sich die Gebühren aus 9.500 Euro ermitteln. Es fiele in jedem Fall eine Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV und eine Terminsgebühr 3104 VV zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer an. Dies ergäbe bei diesem Gegenstandswert folgende Abrechnung:
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 9.500,00 Euro) 631,80 Euro 1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 9.500,00 Euro) 583,20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro ------------------ Zwischensumme 1.235,00 Euro Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 234,65 Euro ------------------ Endsumme 1.469,65 Euro ============ Es ist aber davon auszugehen, dass die Lebensversicherungen auch wenn ein Verzicht erklärt wird, mit in den Gegenstandswert einzubeziehen sind. Insoweit würde sich die Abrechnung erhöhen. Im Rahmen der Scheidung ist zwingend die Scheidung als solche und der Versorungsausgleich durchzuführen. Der Zugewinnausgleich muss nicht durch das Familiengericht entschieden werden, hier kann eine rein außergerichtliche Regelung gefunden werden. Um allerdings diese hierfür anfallenden Rechtsanwaltskosten ermitteln zu können, müßte der Wert der auszugleichenden Werte bekannt sein.
Besteht für die Ehefrau Mithaft im Rahmen der Zugewinngemeinschaft für die Schulden? Grundsätzlich besteht für den Ehepartner keine Haftung für die Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners. Die Zugewinngemeinschaft ist letztlich eine Gemeinschaft mit getrennten Vermögensmassen. Auszugleichen ist nur der während der Ehe erworbene Zugewinn. Anders ist es dann, wenn eine gemeinsame Haftung begründet wurde, etwa dadurch, dass beide Ehepartner den Darlehensvertrag als Darlehensnehmer unterzeichnet haben oder aber der andere Ehepartner für den Schuldner die Bürgschaft übernommen oder sonst eine Sicherheit geleistet hat.
Reicht ein Trennungsvertrag bzw. Scheidungsantrag um sich davor zu schützen? Sollte eine Haftung für Verbindlichkeiten etwa dadurch bestehen, dass auch Sie Darlehensnehmerin sind, dann ist zwar eine vertragliche Regelung mit Ihrem Mann dahingehend möglich, dass er die Verbindlichkeiten künftig allein tilgt und Sie ggf. von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Bank freistellt. Allerdings ist diese Vereinbarung mit einer Freistellungserklärung nur so wertvoll wie die Liquidität Ihres Mannes. Solange Sie nämlich nicht aus der Mithaft durch den Gläubiger (Bank) entlassen werden, führt dies nicht zu einer Befreiung von der Verbindlichkeit. Die Scheidung als solche bewirkt bei gemeinsamen Verbindlichkeiten gleichfalls nichts. Hier kann nur eine Regelung mit dem Partner im Rahmen der Abfassung einer Scheidungsfolgenvereinbarung stattfinden und/oder bestenfalls mit einer Haftentlassung seitens der Bank. Bestehen für 10 Ehejahre Rentenansprüche der Ehefrau? Ich gehe davon aus, dass Sie beide in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Eine Ausgleichspflicht ergibt sich mit Sicherheit bei der von Ihnen genannten Ehedauer, es sei denn beide Partner hätten vollkommen identische Rentenansprüche während der Ehe erworben. In dem Moment, in dem einer der Partner mehr Rentenansprüche als der andere erworben hat, wird er seinem Ehepartner ausgleichspflichtig. Die Höhe der auszugleichenden Ansprüche werden durch das Gericht ermittelt.
Besteht nach der Scheidung ggfs. weiterhin Mithaft für die Ehefrau bzw. kann man diese durch den Trennungevertrag ausschließen? An dieser Stelle möchte ich auf meine obigen Ausführungen verweisen.
Kann das Wohnhaus trotz Wohnrecht zu Gunsten der Ehefrau veräußert werden z.B. bei Sozialfall des Ehemannes? Das Wohnhaus kann trotz bestehenden auch ggf. lebenslangen Wohnrechts veräußert werden. Allerdings ist im Regelfall eine Veräußerung bei bestehendem Wohnrecht tatsächlich nur sehr schwer möglich. Rechtsanwältin Mandy Riedel


Frage: Gibt es im Arbeitsrecht einen Mindeststreitwert, der erreicht sein muss, um seinen Arbeitgeber zu verklagen?
Im konkreten Fall geht es um die Auszahlung von Überstunden in Höhe von ca. € 400.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es wie in fast allen anderen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich keinen Mindeststreitwert. Sie könnten also ohne weiteres vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt von z.B. 10,00 Euro einklagen. Lediglich die Berufungssumme erfordert einen Mindeststreitwert von 600,00 Euro.
Eine kostenrechtliche Besonderheit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist in § 12a ArbGG geregelt, wonach in der ersten Instanz jede Partei (also Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ihre außergerichtlichen Kosten, d.h. insbesondere ihre Anwaltskosten, selbst tragen muss. Insoweit besteht kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterlegenen Gegner. Dies gilt auch für die aufgrund außergerichtlicher Tätigkeit entstandenen Anwaltskosten.
Eine Ausnahme gilt im finanzgerichtlichen Verfahren: Der Mindeststreitwert in § 52 Abs. 4 GKG wurde durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 eingeführt und mit dem besonderen Aufwand, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt, gerechtfertigt. Der Mindeststreitwert soll dem Umstand Rechnung tragen, dass finanzgerichtliche Verfahren oftmals eine höhere wirtschaftliche Bedeutung haben als im Streitwert tatsächlich zum Ausdruck kommt. Schließlich hat eine Entscheidung in Steuerangelegenheiten regelmäßig auch Bedeutung für die Folgejahre.
Rechtsanwalt Uwe Peters

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