Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Revisionsantrag
Die Revisionsanträge bestimmen den Umfang der erstrebten Urteilsaufhebung nach § 353 Abs 1 StPO (Strafprozessordnung) und die Grenze der revisionsgerichtlichen Prüfung nach § 352 StPO. Ihr Fehlen ist nur dann unschädlich, wenn das Ziel der Anfechtung aus der sonstigen Begründung, insbes den erhobenen Rügen ermittelt werden. Erforderlichenfalls ist der Antrag anhand der Revisionsbegründung auszulegen.
Auf diesem Weg kann - insbes bei Revisionen der Staatsanwaltschaft - auch ein umfassender Aufhebungsantrag einschränkend zu verstehen sein . Eine Sachrüge, die allein hinsichtlich des Strafausspruches ausgeführt ist, legt einen nur darauf gerichteten Aufhebungsantrag nahe. Greift die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen allein einen in einem Fall erfolgten Freispruch an, folgt eine Beschränkung der Revision auf diesen Fall.
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