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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rechtsmittelverzicht

Dabei handelt es sich um eine Prozesshandlung, die grundsätzlich unwiderrufbar und unanfechtbar ist. (BGH FamRZ 94,300).
Diese unterscheidet sich von der Rücknahme des Rechtsmittels in der Weise, dass das prozessuale Recht endgültig aufgegeben wird, eine ihr ungünstige Entscheidung der unteren Instanz nachprüfen zu lassen. (Berufung)
Bei der Berufung ist zum Beispiel die Erklärung einer Partei, sie werde keine Berufung einlegen, im Allgemeinen als Verzicht zu werten. Ein Verzicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, das Urteil endgültig anzunehmen und dieses nicht anfechten zu wollen.
Noch kein Verzicht liegt daher vor, wenn die bloße Absicht erklärt wird, kein Rechtsmittel einzulegen.

Gemäß § 515 ZPO (Zivilprozessordnung) ist die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat. Der Rechtsmittelverzicht kann daher einseitig erklärt werden.

Bei der Berufung kann sich der Rechtsmittelverzicht auf das ganze Urteil oder auf einen selbständigen Teil davon beziehen.

Die Frage, ob Sie auf ein Rechtsmittel verzichten sollten, sollten Sie jedenfalls mit einem Anwalt klären, da sich ggf. große Nachteile ergeben können.
Stand: 10.09.2010

   
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