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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rechtsmittel

Rechtsmittel gehören in die große Gruppe der Rechtsbehelfe. Mit ihnen kann die befugte Prozesspartei Gerichtsentscheidungen angreifen, bzw. überprüfen lassen, meist durch das nächsthöhere Gericht. Rechtsmittel sind insbesondere die Berufung und Revision. Die Rechtsmittel stehen nur innerhalb einer sogenannten Rechtsmittelfrist zur Verfügung.

Wann welche Rechtsmittel zulässig und begründet sind und wo diese Rechtsmittel einzulegen sind, erklären Ihnen unsere Rechtsanwälte gern.
Stand: 10.09.2010
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Frage: Mein Mann und ich besitzen ein Haus (beide im Grundbuch). Mein Mann hat 2 Kinder aus erster Ehe (19 + 16). Seine Exfrau und mein Mann besitzen das gemeinsame Sorgerecht für den 16-jährigen, die Kinde...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Grundsätzlich sind Sie und Ihr Mann als Miteigentümer an der Immobilie über diese gemeinsam entscheidungsbefugt. Sie beide können das Hausrecht bezüglich aller darin befindlichen Personen ausüben. Die von Ihnen geschilderte Problematik jedoch ist meiner Ansicht nach keine rechtliche ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Mein Mann und ich besitzen ein Haus (beide im Grundbuch). Mein Mann hat 2 Kinder aus erster Ehe (19 + 16). Seine Exfrau und mein Mann besitzen das gemeinsame Sorgerecht für den 16-jährigen, die Kinder wohnen bei der Mutter.
Nun zu meiner Frage:

Bin ich verpflichtet, jeden Aufenthalt beider Kinder zu dulden? (Ferien, Wochenende etc.) Wenn nein, welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Grundsätzlich sind Sie und Ihr Mann als Miteigentümer an der Immobilie über diese gemeinsam entscheidungsbefugt. Sie beide können das Hausrecht bezüglich aller darin befindlichen Personen ausüben. Die von Ihnen geschilderte Problematik jedoch ist meiner Ansicht nach keine rechtliche, sondern eine interfamiliäre Problematik ( wenn ich dies einmal so bezeichnen darf ).
Im Rahmen Ihres Hausrechtes können Sie als Miteigentümerin natürlich entscheiden, wer sich im Haus aufhalten darf und wer nicht. Darauf haben auch keine Gerichte Einfluss.
Da Sie nun offensichtlich den Aufenthalt der Kinder Ihres Mannes aus erster Ehe nicht wünschen, müssen Sie diese Problematik allein mit Ihrem Partner klären. Dieser ist als Vater zum Umgang berechtigt und verpflichtet, nicht jedoch unbedingt in Ihrem Haus. Dafür gibt es tausende Alternativmöglichkeiten.
Dazu können allein Sie beide eine für alle Seiten einvernehmliche und zufriedenstellende Lösung finden. Vorausgesetzt Ihr Mann ist auch in Ihrem Interesse dazu bereit und willig. Rechtsmittel stehen Ihnen dazu leider nicht zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg.


Rechtsanwältin Mandy Turowski

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