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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema rechtskräftig

Mit dem rechts­kräftigen Abschluss eines Rechtsstreits wird das Urteil formell rechtskräftig und die Entscheidung für die Parteien in dem Sinne materiell verbindlich, dass die ausgeurteilte Rechtsfolge vor staatlichen Gerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

Ausnahmsweise lassen die §§ 578 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) den Angriff auf ein rechtskräftiges Urteil durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage zu, wobei die praktisch bedeutsamere, weil auf inhaltliche Mängel des Urteils bezogene Restitutionsklage allein in den Fällen des § 580 ZPO möglich ist. Diese Vorschrift zählt zwar eine Anzahl von Fallgruppen auf, in denen eine Partei ein Urteil durch falschen Tatsachenvortrag und falsche Beweismittel erschlichen hat, doch nützt dies der betrogenen Partei regelmäßig wenig, weil die Restitutionsklage gemäß § 581 ZPO in den relevanten Fällen die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Gegners bzw. der Beweisperson voraussetzt und diese gemäß § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils beigebracht werden muss.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 20.10.2011
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