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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Persönliches Erscheinen

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Persönliches Erscheinen

Das Gericht kann gem. § 141 Abs.1 ZPO (Zivilprozessordnung) das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalt geboten erscheint. Bei einem Fernbleiben der geladenen Person kann es zur Verhängung eines Ordnungsgeldes durch Gerichtsbeschluss kommen. Es besteht allerdings die Möglichkeit einen Vertreter zu schicken, der eine Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen, einschließlich eines Vergleichsabschlusses haben muss, § 141 Abs.3 ZPO. Eine entsprechende Vollmacht muss dem Gericht vorgelegt werden. Insbesondere muss der Bevollmächtigte aus eigener Wahrnehmung Kenntnisse vom Sachverhalt haben, sodass es grundsätzlich nicht ausreicht, einen Rechtsanwalt der bereits mit der Prozessführung betraut ist, zusätzlich mit einer entsprechenden Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO auszustatten.

Fragen zum persönlichen Erscheinen vor Gericht oder zu einer möglichen Bevollmächtigung und deren Formulierung beantworten Ihnen gerne die Experten der Deutschen Anwaltshotline am Telefon oder per E-Mail.
Stand: 22.09.2009

   
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