Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts betrifft die Frage, wo ein Prozess zu führen ist. Das ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die Zivilprozessordnung regelt verschiedene Möglichkeiten für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Zu nennen sind hierbei der ausschließliche Gerichtsstand sowie der besondere und allgemeine Gerichtsstand. Vertragspartner können, unter Umständen, den Gerichtsstand in ihren Verträgen vereinbaren, und damit die gesetzliche örtliche Zuständigkeit außer Kraft setzen. Die örtliche Zuständigkeit ist eine prozessuale Voraussetzung, welche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Andernfalls wird die Klage als unzulässig durch Prozessurteil abgewiesen. Ändert sich die örtliche Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens, wird das Verfahren, auf Antrag, an das neu zuständige Gericht verwiesen.
Es kann eine Heilung der örtlichen Unzuständigkeit über die, so genannte, rügelose Einlassung erfolgen. Das ist der Fall, wenn ein Kläger das Verfahren an einem örtlich nicht zuständigen Gericht einleitet, und der Beklagte sich zur Klageforderung selbst äußert. Dann wird der Fehler geheilt, und das Verfahren kann an dem örtlich nicht zuständigen Gericht zu Ende geführt werden.
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Stand: 14.02.2012
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