Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nebenklage
Derjenige, der durch eine der in § 395 StPO (Strafprozessordnung) genannten Straftaten verletzt ist oder naher Verwandter eines durch eine Straftat Verletzten ist, ist berechtigt, sich als Nebenkläger der öffentlichen Klage (Anklage) anzuschließen. Der Verletzte kann in einem Strafverfahren neben der Staatsanwaltschaft als weiterer Ankläger auftreten. Dem Nebenkläger stehen sodann verschiedene Rechte, wie etwa das Fragerecht, § 240 Abs. 2 StPO, das Beweisantragsrecht § 244 Abs. 3-6 StPO etc. zu. Besonders hervorzuheben ist, dass der Nebenkläger, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, während der gesamten Hauptverhandlung im Gerichtssaal anwesend sein kann.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 16.03.2011