Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Klageverzicht
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Von einem sogenannten Klageverzicht spricht man dann, wenn der Kläger eines Rechtsstreites vor Gericht, und zwar in der mündlichen Verhandlung, auf den bereits vorher geltend gemachten Anspruch verzichtet. Der Vorsitzende Richter wird dann auf Antrag der Beteiligten die Klage abweisen und dies in einem sogenannten Verzichtsurteil festhalten. In der Regel wird der Kläger auf seine Klage dann verzichten, wenn sich bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass der Angeklagte nicht, oder nicht in dem Maße wie zuvor angenommen, schuldig ist. Vorschriften bezüglich des Klageverzichts lassen sich § 306 der Zivilprozessordnung, Abk.: ZPO entnehmen.
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Stand: 16.08.2010