Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Klageschrift
Viele Fragen an die Anwälte unserer Hotline drehen sich um den Themenkomplex Gericht/Prozess/Klage/Verfahren. Dabei sind die Inhalte der einzelnen Telefonate höchst unterschiedlich, da ein juristischer Laie gerade im komplexen Umfeld des Prozessrechts meist keine anwendbaren Kenntnisse hat. Dabei kann hier Informationsmangel richtig teuer werden.
Unsere Beratungen beziehen sich u.a. auf die Zuständigkeit des Gerichts, Gerichtskosten, Prozesskosten Prozessdauer und Fristen, auf Rechtsmittel, Berufung, Revision, Verfahrensfragen, Anwaltsgebühren, Erfolgsaussichten, Klagearten, Klageerhebung, Verfahrenseinstellung, Eigenvertretung, Streitwerten aber auch zu allen anderen Fragen rund um diesen Bereich.
Beispielhaft seien hier nur die Schritte zur wirksamen Klageerhebung genannt. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht.
Die Klageschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen.
Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass die Klageschrift unterzeichnet wurde. Dies kann der Kläger selbst tun, im Anwaltsprozess muss der Anwalt unterschreiben.
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Klageverfahren:
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen.
Klageverfahren und Klageschrift betreffen inhaltlich den selben Gegenstand.
Das Klageverfahren im Zivilprozeß beginnt damit, dass der Kläger die Klageschrift bei dem Gericht einreicht. Mit Zustellung dieser Klageschrift an den Beklagten gilt die Klage als erhoben. Sie ist damit rechtshängig. Das Gericht fordert im Regelfall die Beklagtenseite auf, anzuzeigen ob sie sich gegen die Klage verteidigen will und setzt gegebenenfalls eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung.
Werden diese Fristen von der Beklagtenseite nicht eingehalten kann auf klägerischen Antrag hin Versäumnisurteil ergehen.
Das Gericht ordnet dann entweder einen frühen ersten Termin oder das schriftliche Vorverfahren an. Bis auf wenige Ausnahmen muss die Streitsache mündlich verhandelt werden. Dies kann in einem Termin geschehen oder auch in mehreren Terminen. Das hängt auch davon ab, ob Zeugen vernommen werden müssen oder nicht. Das Verfahren endet entweder durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme.
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