Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Klagebefugnis
Die Klagebefugnis, auch Aktivlegitimation genannt, bezeichnet wie der Kläger zum Anspruch steht. Der Kläger muss in einem eigenen Recht verletzt sein. In vielen Verfahrensarten ist die Klagebefugnis eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Soweit sie fehlt, wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, ohne dass eine Entscheidung zur Sache erfolgt. Die Klagebefugnis setzt also voraus, dass das eingeklagte Recht dem Kläger zusteht, dass er Träger dieses Rechtes ist, und dass es sich gegen den Beklagten richtet, der materiellrechtlich verpflichtet ist.
Bei der Passivlegitimation geht es darum, wer der Träger einer Pflicht ist; sie bildet das Gegenstück zur Aktivlegitimation. Die Aktiv- und Passivlegitimation fasst man unter den Begriff Sachlegitimation. Die Sachlegitimation ist streng von der Prozessführungsbefugnis zu trennen. Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um die Befugnis, über ein behauptetes Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen.
Während bei der Prozessführungsbefugnis der Kläger nach seiner Behauptung ein eigenes Recht geltend macht, kommt es bei der Aktivlegitimation darauf an, ob er nach materiellem Recht tatsächlich der Rechtsinhaber ist.
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Stand: 16.03.2011