Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gerichtskostenzuschuss
In dem Falle, in dem jemand einen Anspruch bei Gericht geltend machen möchte, aufgrund seines geringen Einkommens aber über die finanziellen Mittel nicht verfügt, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Unter Umständen übernimmt dann der Staat die Kosten des Gerichtsverfahrens.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Partei auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das Gericht prüft also in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Summarisch werden auch die Erfolgsaussichten einer Klage oder einer Verteidigung gegen ein Klage geprüft. Nur bei hinreichender Erfolgsaussicht, d.h. wenn die reelle Chance besteht, das angestrebte Ziel der Rechtsverfolgung auch zu erreichen, wird PKH bewilligt.
Prozesskostenvorschuss gibt es unter Umständen im Unterhaltsrecht für denjenigen, der Unterhalt einklagt und bedürftig ist. Hier wird geprüft, ob der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige über genügend finanzielle Mittel verfügt, sodass der Unterhaltsberechtigte von ihm einen Vorschuss auf die zu erwartenden Gerichtskosten einfordern kann. Die PKH ist in diesem Fall also nachrangig, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Kosten aufbringen kann.
Für Fragen zu Einzelheiten stehen Ihnen gerne unsere Anwälte zur Verfügung. Stand: 27.05.2011