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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Gerichtsbarkeit

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit regelt die zuständige Gerichtsart für das anzustrengende Verfahren.
Das deutsche Recht kennt zum einen die Arbeitsgerichtsbarkeit. Diese ist zuständig in Streitverfahren aus Arbeits- und Tarifverträgen.
Des Weiteren gibt es die Finanzgerichtsbarkeit. Sie ist zuständig für Streitverfahren wegen Steuern und Zöllen.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit betrifft alle Zivil- und Strafverfahren sowie die freiwillige Gerichtsbarkeit im Erb-, Nachlass-, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.

Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern werden vor der Sozialgerichtsbarkeit ausgetragen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit betrifft Streitverfahren mit der öffentlichen Verwaltung, die nicht der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit unterliegen.
Darüber hinaus gibt es die Verfassungsgerichtsbarkeit, die alle Streitverfahren in Verbindung mit der Verletzung von Grundrechten oder Rechten aus der Landesverfassung oder dem Grundgesetz betreffen.

Sofern Sie fragen haben, wählen Sie die angegebene Durchwahlnummer oder suchen Sie in der linken Menüleiste Ihr gewünschtes Rechtsgebiet aus. Unsere Anwälte beraten Sie sofort und verständlich per Telefon.
Stand: 19.10.2009
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Nürnberg (D-AH) - Wer seinen Versandhandel als Tier-Apotheke anpreist, verstößt damit gegen deutsches Recht und Gesetz - es sei denn, es handelt sich bei dem Betreiber um einen approbierten Pharmakologen. Zu dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Stuttgart gelangt (Az. 2 U 21/09). Wie die telefonische Rechtsberatung ...weiter lesen


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Falsche Tierapotheke

Nürnberg (D-AH) - Wer seinen Versandhandel als Tier-Apotheke anpreist, verstößt damit gegen deutsches Recht und Gesetz - es sei denn, es handelt sich bei dem Betreiber um einen approbierten Pharmakologen. Zu dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Stuttgart gelangt (Az. 2 U 21/09). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, dürfe sich als Apotheke ein Geschäft nur dann bezeichnen, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt. Der besondere Schutz dieser geschäftlichen Bezeichnung folge aus dem besonderen Schutz der Gesundheit vor missbräuchlicher Verwendung von Arzneimitteln

Der betroffene Händler verfügte verständlicherweise über keine besondere Zulassung, wollte sich aber damit herausreden, es gäbe ja auch genügend andere Shops im Netz, die etwa unter dem Namen Natur-Apotheke oder Kräuter-Apotheke agierten und offensichtlich von der deutschen Gerichtsbarkeit toleriert würden.

Diesen Vergleich aber wiesen die Richter zurück. Zwar könne nicht der gedankliche Zusammenhang zu Gesundung, Heilung oder Linderung von Beschwerden verkannt werden, der immer durch den Wortteil Apotheke hervorgerufen werde. Die Wortbestandteile Natur und Kräuter schränken den Wortsinn dahingehend ein, dass keine pharmazeutischen, also in chemischen Industrieverfahren hergestellten Produkte vertrieben werden, sondern chemisch unverändert so in der Natur vorkommende Pflanzen oder Substanzverbindungen.

Bei einer Natur-Apotheke ist jedem Verbraucher klar, dass ihr Zweck im Verkauf von biologisch reinen Naturprodukten besteht. Bei der Tier-Apotheke dagegen erwarte der Kunde apotheken- und zulassungspflichtige Arzneimittel für Tiere - und wird in dieser Erwartung grob getäuscht.


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