Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema gerichtlich
In der Regel kommt ein gerichtliches Verfahren als letzter Mittel in Betracht. Es ist sinnvoll zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch zu unternehmen. Will einer doch sein Recht gerichtlich durchsetzen, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung angedroht werden. Sie muss von dem "in Verzug setzen" unterschieden werden. Denn für Verzug muss erst eine vorher gesetzte Frist ablaufen, ohne dass der Forderung nachgekommen worden ist. Sonst hat man nach einer eventuell erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung der Forderung auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Es ist wichtig zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten zu unterscheiden, denn davon hängt z.B. die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr ab. Bei der gerichtlichen Geltendmachung muss darauf geachtet werden, dass der Anspruch nicht verjährt ist.
Gerichtlich kann man wegen Geldforderungen, Herausgabe von Gegenständen, Kündigungen, Vertragserfüllung, Rechtsverletzung und vielen anderen vorgehen.
Bei Fragen hierzu stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung!
Stand: 01.02.2010
Durchwahl zum Thema gerichtlich (Zivilprozeßrecht)
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Gedanken der Politiker sind Privatsache Nürnberg (D-AH) - Was in den Köpfen von Politikern und Beamten bei ihrem Tun und Lassen vorgeht, bleibt deren privates Geheimnis und muss nicht der betroffenen Öffentlichkeit preisgegeben werden. Zumindest fehlt den Medien jeglicher einklagbare Anspruch, über die inneren Motive eines Staatsbediensteten informiert zu werden. ...weiter lesen
Durchwahl zum Thema gerichtlich (Zivilprozeßrecht)
Nürnberg (D-AH) - Was in den Köpfen von Politikern und Beamten bei ihrem Tun und Lassen vorgeht, bleibt deren privates Geheimnis und muss nicht der betroffenen Öffentlichkeit preisgegeben werden. Zumindest fehlt den Medien jeglicher einklagbare Anspruch, über die inneren Motive eines Staatsbediensteten informiert zu werden. Das hat kürzlich das Oberverwaltungsgericht des Saarlands entschieden (Az. 3 Q 164/06) und damit ein Presseauskunftsbegehren gegen den Ministerpräsidenten des Landes zurückgewiesen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte der Journalist eines Presse- und Kommunikationsbüros offiziell wissen, warum der Landesvater Hilfebriefe einer bedrohten Firma unbeantwortet und auch sonst keinerlei Reaktionen erkennen ließ. Unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Kontrollauftrag der Medien gegenüber dem Staat forderte er Auskünfte über die Gründe für die seiner Meinung nach unverständliche Untätigkeit. Doch die Saarlouiser Richter kamen nach der Lektüre der beigefügten Briefe zu dem Schluss, dass es dem Mann wohl weniger um die Erforschung objektiver Gründe, als - wie in den beigefügten Briefen formuliert - um innerlich gebliebene Motive ging.
Und damit war das Schicksal des Begehrens entschieden. Alle inneren Vorgänge gehören noch vor der Privat- und Intimsphäre zum verfassungsrechtlich absolut geschützten Kern einer Persönlichkeit. Der Staat darf in diesen Bereich unter keinen Umständen eindringen, betont der Rechtsanwalt. Mithin bestehe kein gerichtlich durchsetzbares und vollstreckbares Presseauskunftsrecht gegenüber einem Staatsbediensteten, das ihn zur Preisgabe solcher inneren Vorgänge zwingen dürfte.
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