Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gegenstandswert
Der Begriff Gegenstandwert steht in Verbindung mit verschiedenen Rechtsbereichen. Der Gegenstandswert entscheidet zum Beispiel in Zivilsachen über die Zuständigkeit des Gerichts. Bei Streit- oder Gegenstandswerten bis 5.000,00 ? ist etwa in der Regel das Amtsgericht in 1. Instanz zuständig. Ab einem Gegenstandswert von 5.000,01 ? ist das Zivilverfahren üblicherweise beim Landgericht anhängig zu machen. In Familiensachen aber auch in Mietstreitigkeiten ist in erster Instanz unabhängig vom Gegenstandswert immer das Amtsgericht zuständig. Der Gegenstandswert oder besser die Beschwer entscheidet in Zivilsachen auch über die Zulässigkeit der Rechtsmittel. So ist etwa eine Berufung in Zivilsachen gem. § 511 Abs.2 ZPO bei einer Beschwer unter 600,00 ? nur dann zulässig, wenn das Gericht die Berufung zulässt. Die Revision in Zivilsachen ist ohne weiteres erst zulässig, wenn die Beschwer 20.000,00 ? übersteigt. Unterschreitet die Beschwer diese Summe, kommt die Revision nur bei Zulassung durch das Berufungsgericht oder bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht.
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Stand: 10.02.2011
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