Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema freiwillige Gerichtsbarkeit Der Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit soll die darunter fallenden gerichtlichen Aufgaben von der streitigen Gerichtsbarkeit unterscheiden. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein Ausschnitt der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für den es ein besonders geregeltes Verfahren zur Erledigung bestimmter, per Gesetz zugewiesener Rechtsangelegenheiten gibt, die meist privatrechtlicher Natur sind.
Während bei der streitigen Gerichtsbarkeit zwei Parteien widerläufige Interessen dem Gericht vortragen und das Gericht eine Entscheidung trifft, sind bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte als Antragsteller eingebunden oder werden durch Tätigwerden des Gerichtes von Amts wegen in das Verfahren hineingezogen. Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Verwaltungsangelegenheiten, die wegen der Natur der Angelegenheit den Gerichten zugeordnet sind, dazu gehören im Aufgabenbereich der Amtsgerichte u. a. die Pflegschaftssachen, Registersachen, Grundbuchsachen, Wohnungseigentumssachen.
Die Verfahrensgrundlage der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Dort sind die grundlegenden Verfahrensvorschriften festgelegt und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geregelt. Ursprünglich zählten zur freiwilligen Gerichtsbarkeit nur Angelegenheiten der Rechtsfürsorge wie etwa Vormundschafts- oder Nachlasssachen. Heute sind ihr auch bestimmte Streitsachen des Privat- und des öffentlichen Rechts zugewiesen, wie Hausratsverteilung oder der Versorgungsausgleich im Rahmen einer Ehescheidung.
Während es bei einigen Sachen wirklich um leicht zu bewältigende Antragsangelegenheiten geht, ist in anderen Fällen anwaltliche Begleitung anzuraten, da die Verfahren sehr formalisiert sind und bei leichten Mängeln in Antrag und Antragsunterlagen das begehrte Ziel nicht erreicht wird. Stand: 14.05.2012
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