Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erkenntnisverfahren Das Zivilverfahren untergliedert sich in zwei streng voneinander zu unterscheidende Phasen: das Erkenntnisverfahren und die hieran anschließende Zwangsvollstreckung. Während die Zwangsvollstreckung der Durchsetzung gerichtlich festgestellter Ansprüche dient, hat das Erkenntnisverfahren die Aufgabe, das Bestehen eines Anspruchs zunächst in allgemeinverbindlicher Form festzustellen. Beide Teile des Zivilverfahrens sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Allein die Zwangsvollstreckung bzgl. Grundstücken ist im sog. Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) ausgelagert. Im Erkenntnisverfahren muss der Zivilrichter zuerst feststellen, welcher Sachverhalt vorliegt. Hiernach muss er auf den von ihm festgestellten Sachverhalt die Normen des materiellen Zivilrechts anwenden.
Viele Fragen an die Anwälte unserer Hotline drehen sich um den Themenkomplex Gericht/Prozess/Klage/Verfahren. Dabei sind die Inhalte der einzelnen Telefonate höchst unterschiedlich, da ein juristischer Laie gerade im komplexen Umfeld des Prozessrechts meist keine anwendbaren Kenntnisse hat. Dabei kann hier Informationsmangel richtig teuer werden.
Unsere Beratungen beziehen sich u.a. auf die Zuständigkeit des Gerichts, Gerichtskosten, Prozesskosten Prozessdauer und Fristen, auf Rechtsmittel, Berufung, Revision, Verfahrensfragen, Anwaltsgebühren, Erfolgsaussichten, Klagearten, Klageerhebung, Verfahrenseinstellung, Eigenvertretung, Streitwerten aber auch zu allen anderen Fragen rund um diesen Bereich.
Bitte wählen Sie die angegebene Durchwahlnummer oder suchen Sie in der linken Menüleiste Ihr gewünschtes Rechtsgebiet aus. Unsere Anwälte beraten Sie sofort und verständlich per Telefon.
Stand: 14.05.2012
|
|