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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema einstweilige Verfügung

Sind zur Sicherung bestehender Rechte oder zur Regelung eines einstweiligen Zustandes kurzfristig gerichtliche Anordnungen notwendig, kann das Gericht eine sog. einstweilige Verfügung erlassen. Diese Möglichkeit regelt die Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 935 und 940. Auf den ersten Blick scheinen einstweilige Verfügungen das Ergebnis eines noch ausstehenden Rechtsstreits vorwegzunehmen.

Die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt sich jedoch aus dem Gedanken, dass durch ein langandauerndes Abwarten bis zum Ende des eigentlichen Zivilprozesses ggf. über mehrere Instanzen nicht hinnehmbare Schäden entstehen können. Erweist sich der Erlass einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann die Partei, zu deren Nachteil die Anordnung erfolgt ist, gem. § 945 ZPO Schadensersatz verlangen.Einstweilige Verfügungen kommen vor allem im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vor, wenn auf Unterlassung geklagt wird. Zuständig ist hierfür normaler Weise allgemein das Gericht der Hauptsache, in besonders eiligen Fällen kann die einstweilige Verfügung auch am Amtsgericht beantragt werden.


Stand: 14.05.2012

   
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Antwort: Sehr geehrter Mandant, gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: 1. Eine einstweilige Verfügung können Sie beim Amtsgericht des Wohnorts des Opfers beantragen. Sie müssen allerdings beachten ...⇒ zum vollständigen Fall

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