Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einrede der Vorausklage Bei einer Einrede handelt es sich um ein Verteidigungsmittel gegen einen Anspruch (z.B. Einrede der Verjährung gegen Kaufpreisforderung). Das Verteidigungsmittel muss geltend gemacht werden und wird nicht automatisch von Amts wegen berücksichtigt. Wird eine Einrede geltend gemacht, führt dies in der Rechtsfolge nicht dazu, dass der Anspruch in seine Existenz beeinträchtigt wird; allerdings kann er dann (zeitweise) nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Einrede der Vorausklage kommt in all denjenigen Fällen in Betracht, in denen eine dritte Person (= Ersatzschuldner) bei Ausfallen des eigentlichen Schuldners dem Gläubiger einer Forderung haften soll (z.B. der Bürge bei der Bürgschaft, § 771 BGB ? Bürgerliches Gesetzbuch). Hier kann der in Anspruch genommene Ersatzschuldner den Gläubiger zunächst auf den Hauptschuldner verweisen. Nur wenn die Zwangsvollstreckung gegen diesen erfolglos verläuft, kann er selbst in Anspruch genommen werden.
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