Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema eidestattliche Versicherung
Mit der eidesstattlichen Versicherung werden Tatsachenbehauptungen vor Gericht oder auch vor Behörde glaubhaft gemacht. Eine solche Versicherung wird in der Regel dann verlangt werden, wenn eine Aussage bzw. deren Wahrheitsgehalt noch zweifelhaft, aber für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Die eidesstattliche Versicherung spielt zum einen bei Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen (zum Beispiel § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 BGB) eine Rolle. Zum anderen aber auch im Zwangsvollstreckungsrecht. Hier legt der Schuldner einer Forderung sein pfändbares Vermögen offen (§§ 807, 883 Abs. 2, 836 Abs. 3 ZPO). Die Einzelheiten zum Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden sich in den §§ 899 bis 914 ZPO. Die Recherche im Internet zur eidesstattlichen Versicherung ist zwar sinnvoll, führt oft jedoch zu unbefriedigenden Ergebnissen.
In diesem Zusammenhang können Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline oft in wenigen Minuten im Rahmen einer Erstberatung weiterhelfen. Bitte halten Sie evtl. vorhandene Unterlagen für eine telefonische Beratung bereit. Stand: 25.01.2012