Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Berufungssumme
Bei der Berufungssumme handelt es sich um eine sogenannte Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung einer Berufung. Die Berufungssumme beträgt mindestens 600 Euro und wird auch als sogenannte Mindestbeschwer des Berufungsführers bezeichnet. Damit diese Berufungssumme oder Mindestbeschwer erreicht wird, muss der Wert des Beschwerdegegenstandes im Normalfall 600 Euro übersteigen. Wird die Berufungssumme nicht erreicht, so entscheidet das Gericht, ob es eine Berufung dennoch zulässt oder nicht. Einzelheiten hinsichtlich der Berufungssumme finden sich in § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Stand: 14.12.2010