Frage: Hausbau mit 14 Wohneinheiten verkauft. Bilanz wurde dem Gesellschafter nicht vorgelegt. Gewinn wurde nicht ausgezahlt. Unterschriftenfälschung bei Abgabe an Finanzamt. Richter von Landgericht plädiert auf Verjährung 10 Jahre. Finanzamt verhindert die Herausgabe des Originaldokuments des Bilanzabschlusses, Unterschrift aufkopiert auf der vorhandener Kopie. Beweiserleichterung durch Herausgabe des Originals, auf Kopie Datum: 21.07.2000. Verdacht auf Hinauszögerung und Verjährung des Anspruchs. Verdacht auf Bestechung vom Schuldner an Richter, angekündigte nächste Verhandlung für Mo., 28.06.2010 angesetzt, wurde vom Schuldner Berufung eingelegt. Wie bekomme ich im Eilverfahren das Originaldokument zur Beweiserleichterung der Unterschriftenfälschung? Wann tritt die Verjährung des Anspruchs vom Gewinn in Kraft?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung:
1. Wann tritt die Verjährung des Anspruchs vom Gewinn in Kraft?
Sofern vor Verjährungseintritt das anhängige gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde, ist die Verjährung gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens und weitere 6 Monate danach gehemmt.
Da aber nach Ihrer Mitteilung sogar der Richter ?auf Verjährung plädiert?, obwohl der Tatbestand der Verjährung lediglich auf entspr. Einrede der Parteien, nicht aber von Amts wegen, zu berücksichtigen ist, teile ich Ihnen gerne die wesentlichen Verjährungsberechnungen für Ihren Fall mit.
Zunächst ist hierbei festzustellen, dass Ihr Zahlungsanspruch aus Verkäufen der Wohneinheiten gem. § 196 BGB der 10jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Diese 10jährige Verjährungsfrist begann gem. § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung.
Dieser Auszahlungstag muss entweder im Vertrag konkret benannt sein, oder ohne konkrete Regelung wird der Auszahlungsanspruch jedes Gesellschafters mit Zahlungseingang der Kaufpreiszahlung jedes Erwerbers auf das Konto sofort fällig.
2. Welche nächsten Schritte sind notwendig, vor allem bis zum 21.07.2010, weil sodann 10 Jahre eingetreten sind, anhand der gefälschten Unterschrift auf der Kopie.
Wie bereits oben mitgeteilt, ist derzeit die Verjährung aufgrund gerichtlicher Anhängigkeit gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB gehemmt. Aus juristischer Sicht ist daher ? solange das gerichtliche Verfahren läuft ? keine besondere Eile geboten. Vielmehr dauert die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens und weitere 6 Monate danach an.
Selbstverständlich ist es für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens sicherlich bedeutsam, die Unterschriftsfälschung nachzuweisen und hierzu das Originaldokument vorzulegen.
Hierzu ist Ihrerseits zunächst ein Antrag auf Beiziehung der Finanzamtsakte gem. § 432 Abs. 1 ZPO bei Gericht zu stellen. Denn befindet sich die Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde, so wird der Beweis gem. § 432 Abs. 1 ZPO durch den Antrag angetreten, ?die Behörde um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen?.
3. Wie bekomme ich im Eilverfahren das Originaldokument zur Beweiserleichterung der Unterschriftenfälschung?
Da aus den o.g. Gründen eine besondere Dringlichkeit derzeit nicht besteht, da die Verjährungsfrist für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens gehemmt ist, kommt ein Eilverfahren nicht in Betracht bzw. würde wegen nicht vorliegender Dringlichkeit abgelehnt.
Vielmehr ist der Antrag gem. § 432 Abs. 1 ZPO auf Aktenbeiziehung ausreichend, siehe Antwort zu Frage 2.
4. Die G. wurde nach Verkauf der 14 WE abgemeldet ohne das Wissen vom Gesellschafter im Auftrag unterschrieben und abgemeldet. Darf ein Gesellschafter allein über die Abmeldung und im Auftrag verfügen?
Gem. § 709 Abs. 1 BGB steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, erst recht für eine so weitreichende Maßnahme wie die Abmeldung der GbR. Allerdings besteht gem. § 714 BGB die Möglichkeit, Abweichendes im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen. Des weiteren steht jedem Gesellschafter gem. § 723 Abs. 1 BGB das Recht zu, bei einem nicht auf Zeit befristeten G.-Vertrag diesen jederzeit zu kündigen. Sofern dann nur noch ein Gesellschafter verbleibt, bedeutet dies automatisch die Auflösung der G. Rechtsanwältin Andrea Fey

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