Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Aussageverweigerungsrecht
Auch im Zivilprozess gibt es Zeugnisverweigerungsrechte. §§ 383 und 384 ZPO (Zivilprozessordnung) regeln die Fälle, in denen Zeugen zur Verweigerung ihres Zeugnisses berechtigt sind. Ansonsten gilt grundsätzlich die Pflicht für Zeugen, vor Gericht auszusagen.
Verweigern können die Aussage aus persönlichen Gründen beispielsweise: Verlobte, der Ehegatte und der Lebenspartner einer Partei, Verwandte bis zu einem bestimmten Grad und Personen, die aufgrund der Ausübung ihres Berufes in einem engen Vertrauensverhältnis mit einer Partei stehen. Näheres hierzu regelt § 383 Zivilprozessordnung.
In § 384 Zivilprozessordnung ist das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen geregelt. Die Einzelheiten hierzu und Ausnahmen zum Zeugnisverweigerungsrecht erfahren sie von einem unserer Rechtsanwälte.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 24.09.2010