Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Auslagen
Hierunter versteht man die Beträge, die der Anwalt im Rahmen des allgemeinen Kanzleibetriebes verauslagt. Handelt es sich dabei um allgemeine Kosten, die der Anwalt nicht spezifisch für den Mandanten verauslagt, kann sie der Anwalt nicht gesondert geltend machen. Werden die Auslagen aber nur für diesen Mandanten getätigt, kann der Anwalt sie neben den Gebühren zusätzlich von dem Mandanten erstattet verlangen. Zu diesen zählen z.B. Gerichtskostenvorschüsse, verauslagte Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für die Ermittlung der Anschriften von Schuldnern, Zeugen, Detektivkosten, Kosten für die Auskünfte aus dem Handelsregister o.Ä. Soweit der Anwalt keine höheren Kosten nachweisen kann oder will, steht ihm eine so genannten Auslagenpauschale von höchstens 20 ? zu.
Aber auch bei einer Selbstverteidigung entstehen der Partei möglicherweise erstattungsfähige Auslagen, z.B. nach einem Verkehrsunfall können Auslagen für Telefonate und Porto als weiterer Schaden geltend gemacht werden. Stand: 10.09.2010
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