Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Anspruchsbegründung
Auszug aus der ZPO (Zivilprozessordnung):
§ 697 Einleitung des Streitverfahrens
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 ZPO gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 ZPO kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang, Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs. § 296 Abs. 1, 4 ZPO gilt entsprechend.
Mit der Anspruchsbegründung nimmt man Stellung zu den so genannten Klageanträgen, die in einer Klage gleich nach der Bezeichnung der Streitparteien aufgeführt werden. Hierdurch soll die Klage schlüssig, das heißt für das Gericht nachvollziehbar werden.
Wichtig bei der schriftlichen Anspruchsbegründung ist, dass die Angriffs- und Verteidigungsmittel frühzeitig und vollständig vorgebracht werden, dies gilt auch für die Beweismittel. Verspätete Vorbringen können unter Umständen vom Gericht als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. § 296 ZPO). Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei der Formulierung einer Anspruchsbegründung kompetenten Rat eines Anwaltes bedienen.
Anders sieht es in einem Widerspruchsverfahren gegen eine Behörde aus. Hier muss der Widerspruch nicht gesondert schriftlich begründet werden, da die Widerspruchsbehörde alle Tatsachen noch einmal von Amts wegen prüft.
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Stand: 10.09.2010