Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Amtsgerichtzuständigkeit
Die Frage des zuständigen Gerichts richtet sich zunächst nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit regelt den Kreis der zu erledigenden Aufgaben des Gerichts. Für das Amtsgericht im Zivilprozess ist dieser Bereich im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt sowie in der Zivilprozessordnung.
§ 23 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wenn der Streitgegenstand in Geld oder Geldeswert, die Summe von 5.000,00 ? nicht übersteigt. Darüber hinaus ist gem. § 29a ZPO insbesondere bei Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben. Weiterhin besteht eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
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Stand: 19.02.2010