Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abänderungsklage Die Abänderungsklage ist in § 323 ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. § 323 ZPO gibt einen prozessualen Rechtsbehelf zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils, in dem über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen geurteilt worden ist.
Die Abänderungsklage hat vor allem im Unterhaltsrecht enorme Bedeutung. Diese liegt darin, dass der Richter, der zu künftig fällig werdenden Leistungen verurteilt, nur eine vorausschauende Prognose seinem Urteil zu Grunde legen kann. § 323 ZPO ermöglicht daher die innerprozessuale Bindung zu beseitigen, nach Eintritt der materiellen Rechtskraft. Praxisrelevant werden besonders solche Fälle sein, die auf eine Änderung der Rangstellung oder eine Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs abzielen. Die Abänderungsklage hat grundsätzlich keinen rückwirkenden Charakter. Jedoch gelten für die in der Praxis häufigen Fälle der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche hiervon Ausnahmen.
Zum konkreten Vorbringen einer Abänderungsklage und der Rechtswirkungen können Sie einen spezialisierten Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline kontaktieren. Stand: 05.04.2012
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