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Telefonische Rechtsberatung zum Thema §§ 850a-850i ZPO

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Durchwahl zum Thema §§ 850a-850i ZPO
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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema §§ 850a-850i ZPO

Die §§ 850 a - 850 i ZPO (Zivilprozessordnung) regeln im Einzelnen, welche Bezüge des Schuldners gänzlich unpfändbar (§ 850 a ZPO) oder bedingt pfändbar (§ 852 b ZPO) sind, die Höhe der Pfändungsgrenzen des Einkommens des Schuldners (§ 850 c ZPO) sowie die Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen (§ 850 d).

In § 850 e ZPO wird die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, in § 850 f und g ZPO die Möglichkeit zur Änderung des unpfändbaren Betrages bzw. die Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen geregelt. § 850 h ZPO enthält eine Regelung zu sogenanntem verschleierten Arbeitseinkommen. § 850 i ZPO regelt den Pfändungsschutz bei sonstigem Einkommen, wie etwa einmaligen Zahlungen an den Schuldner.

Sofern Sie Fragen rund um den Pfändungsschutz haben, wenden Sie sich direkt telefonisch an einen unserer Kooperationsanwälte unter der angegebenen Durchwahlnummer zum Rechtsgebiet Zwangsvollstreckungsrecht. Zu Ihrem Rechtsproblem erhalten Sie sodann schnelle und kompetente Hilfestellung in verständlicher Sprache.


Stand: 14.02.2012

   
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