Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema §§ 850a-850i ZPO
Die §§ 850 a - 850 i ZPO (Zivilprozessordnung) regeln im Einzelnen, welche Bezüge des Schuldners gänzlich unpfändbar (§ 850 a ZPO) oder bedingt pfändbar (§ 852 b ZPO) sind, die Höhe der Pfändungsgrenzen des Einkommens des Schuldners (§ 850 c ZPO) sowie die Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen (§ 850 d).
In § 850 e ZPO wird die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, in § 850 f und g ZPO die Möglichkeit zur Änderung des unpfändbaren Betrages bzw. die Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen geregelt. § 850 h ZPO enthält eine Regelung zu sogenanntem verschleierten Arbeitseinkommen. § 850 i ZPO regelt den Pfändungsschutz bei sonstigem Einkommen, wie etwa einmaligen Zahlungen an den Schuldner.
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