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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungsverwaltung

Die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können in einer ordnungsgemäß einberufenen beschlussfähigen Versammlung durch Mehrheitsbeschluss einen Verwalter wählen. Auch wenn nur ein Eigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt, muss ein Verwalter bestellt werden.

Die Bestellung des Verwalters kann für maximal fünf Jahre erfolgen, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum jedoch nur für drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der Verwaltervergütung und die sonstigen Rechte und Pflichten sollten in einem Verwaltervertrag geregelt werden.

Die Aufgaben des Verwalters sind insbesondere in den §§ 27 und 28 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. So ist er z.B. verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, für das jeweilige Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen.

Durch die Änderung des Wohnungseigentumsgesetz zum 01. Juli 2007 ist der Verwalter verpflichtet, zur besseren Transparenz der Selbstverwaltung beitragen, indem er eine allgemein einsehbare Sammlung über die ab diesem Tag gefassten Beschlüsse
vorhalten muss.

Das Rechtsverhältnis zum Verwalter wirft nicht selten schwierige Fragen auf. Rufen Sie daher im Zweifel unsere Rechtsanwälte/innen an, die Ihnen gerne weiterhelfen werden.







Stand: 02.09.2011

   
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