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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungseigentumsgemeinschaft

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht beschränktes Sondereigentum an einem Teil eines Hauses. Das Sondereigentum kann Wohnung (Wohnungseigentum) oder auch Geschäftsraum (Teileigentum) sein. Das jeweilige Sondereigentum ist gemäß § 1 WEG immer mit einem Miteigentumsanteil am Gebäude und Grundstück verbunden.

Das Wohnungseigentum entsteht entweder durch Teilungserklärung des Grundstückseigentümers oder durch Vertrag der Grundstückseigentümer und jeweiliger Eintragung im Grundbuch.

Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum nach Maßgabe des WEG und der Teilungserklärung zu verwalten. Dazu gehören gemäß § 21 WEG insbesondere die Instandhaltung, die Bildung einer Instandhaltungsrücklage und die Aufstellung einer Hausordnung. Die Gemeinschaft entscheidet durch Beschlussfassung in einer Versammlung. Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben und Realisierung der Beschlüsse bestellt sich die Wohnungseigentumsgemeinschaft in der Regel einen Verwalter.

Die Gemeinschaft ist unauflöslich. Kein Eigentümer kann die Aufhebung verlangen, auch nicht aus wichtigem Grund.

Das WEG wurde mit Wirkung zum 01.07.2007 novelliert. Die Novelle brachte wichtige Änderungen, z.B. sind die Voraussetzungen zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Betriebskosten, der Instandhaltung und Modernisierung erleichtert worden.

Die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne in allen Fragen zum Wohnungseigentumsrecht.
Stand: 09.10.2011

   
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