Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht beschränktes Sondereigentum an einem Teil eines Hauses. Das Sondereigentum kann Wohnung (Wohnungseigentum) oder auch Geschäftsraum (Teileigentum) sein. Das jeweilige Sondereigentum ist gemäß § 1 WEG immer mit einem Miteigentumsanteil am Gebäude und Grundstück verbunden. Jeder Eigentümer kann über sein Wohnungseigentum frei verfügen (Veräußerung, Belastung).
Das Sondereigentum soll gemäß § 3 Abs. 2 WEG abgeschlossen sein. Erforderlich sind z.B. die bauliche Abtrennung vom Gemeinschaftseigentum, ein eigener Zugang und die Abgrenzung der Sondereigentumseinheiten untereinander. Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilt die zuständige Behörde auf der Grundlage des Aufteilungsplanes die sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Das Wohnungseigentum entsteht entweder durch Teilungserklärung des Grundstückseigentümers oder durch Vertrag der Grundstückseigentümer und jeweiliger Eintragung im Grundbuch.
Das WEG wurde mit Wirkung zum 01.07.2007 novelliert. Die Novelle brachte wichtige Änderungen, z.B. ist die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Betriebskosten erleichtert worden.
Die Rechtsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie gerne in allen Fragen zum Wohnungseigentumsrecht.
Stand: 09.10.2011
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