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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungseigentümerversammlung

Für die Regelung gemeinschaftlicher Belange sieht das Wohneigentumsgesetz (WEG) die so- genannte Eigentümerversammlung vor. Mindestens einmal im Jahr sollte die Eigentümerversammlung abgehalten werden - möglichst in der ersten Jahreshälfte. Teilnahmeberechtigt sind die Eigentümer, stimmberechtigte Vertreter und der Verwalter. Die Einberufung erfolgt durch den Verwalter - dieser führt auch den Vorsitz. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Um Beschlüsse fassen zu können, muss die Versammlung beschlussfähig sein.

In der Versammlung werden Beschlüsse über die Abrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und über den Wirtschaftsplan des laufenden Jahres gefasst. Ebenfalls gemeinsam muss über Maßnahmen und Zeitpunkte von Instandhaltungen und Instandsetzungen (z. B. Beseitigung von Baumängeln) beraten und beschlossen werden.
Darüber hinaus ist eine Versammlung einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine Einberufung fordern. Diese außerordentliche Versammlung wird durch den Verwalter einberufen. Weigert er sich, kann die Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder seinen Vertreter einberufen werden.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen gerne zur Verfügung.
Stand: 28.09.2011

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Wohnungseigentümerversammlung

Von drei Hauseigentümern sind zwei Geschwister und überstimmen den dritten bei jeder Versammlung
Frage: Ich wohne in einem 3-Parteienhaus als Eigentümer. 2 Parteien sind Geschwister, so dass bei Abstimmungen ich generell imer gegen eine Mehrheit arbeiten muss.Was ist eigentlich wenn die letzte Versammlun...
Antwort: 1.Was ist eigentlich wenn die letzte Versammelung 06.04.94 stattgefunden hat. Und man bei der Versammelung am 31.07.09 im Protokoll über einen WEG Beschluss vom 09.09.93 abstimmen soll Zunächs ...⇒ zum vollständigen Fall

Kann man bei einer WEG-Versammlung gezwungen werden, der Eintragung einer Baulast zuzustimmen?
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Antwort: Grundsätzlich können Sie bei einer WEG-Versammlung nicht gezwungen werden, der Eintragung einer Baulast zuzustimmen.Allerdings ist auch ein Mehrheitsbeschluß zu der Eintragung nicht rechtswirksam ...⇒ zum vollständigen Fall

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