Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungseigentümerversammlung
Für die Regelung gemeinschaftlicher Belange sieht das Wohneigentumsgesetz (WEG) die so- genannte Eigentümerversammlung vor. Mindestens einmal im Jahr sollte die Eigentümerversammlung abgehalten werden - möglichst in der ersten Jahreshälfte. Teilnahmeberechtigt sind die Eigentümer, stimmberechtigte Vertreter und der Verwalter. Die Einberufung erfolgt durch den Verwalter - dieser führt auch den Vorsitz. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Um Beschlüsse fassen zu können, muss die Versammlung beschlussfähig sein.
In der Versammlung werden Beschlüsse über die Abrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und über den Wirtschaftsplan des laufenden Jahres gefasst. Ebenfalls gemeinsam muss über Maßnahmen und Zeitpunkte von Instandhaltungen und Instandsetzungen (z. B. Beseitigung von Baumängeln) beraten und beschlossen werden. Darüber hinaus ist eine Versammlung einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine Einberufung fordern. Diese außerordentliche Versammlung wird durch den Verwalter einberufen. Weigert er sich, kann die Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder seinen Vertreter einberufen werden.
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen gerne zur Verfügung. Stand: 28.09.2011
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