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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Eigentümer der Wohnungen in einem in einzelne Wohneinheiten (Sondereigentum)aufgeteilten Haus bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft sind in den §§ 10 ff. WEG geregelt. So obliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Für Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb der jeweiligen Wohneinheit(Sondereigentum) ist grundsätzlich nur der jeweilige Eigentümer zuständig.

Verwaltet die Gemeinschaft das Gemeinschaftseigentum nicht selbst, kann sie einen Verwalter damit beauftragen. Die Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums werden auf der jährlichen Versammlung der Eigentümer beschlossen. Nicht rechtmäßige Beschlüsse können innerhalb Monatsfrist beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden.

Die Eigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig. Verträge im Außenverhältnis mit einem Bauunternehmer, Hausmeister oder dem Verwalter werden mit der Gemeinschaft als teilrechtsfähigem Subjekt abgeschlossen und nicht mit den einzelnen Eigentümern.Mängelrechte gegenüber einem Bauunternehmer stehen daher nur der Gemeinschaft zu, nicht dem einzelnen Eigentümer.

Wenn Sie mehr über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft erfahren wollen, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter. Halten Sie für das Gespräch bitte die Ihrer Rechtsfrage zugrunde liegenden Unterlagen bereit.

Stand: 30.09.2011

   
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