Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15.03.1951 ermöglicht beschränktes Sondereigentum an einem Teil eines Hauses. Das Sondereigentum kann Wohnung (Wohnungseigentum) oder auch Geschäftsraum (Teileigentum) sein. Das jeweilige Sondereigentum ist gemäß § 1 WEG immer mit einem Miteigentumsanteil am Gebäude und Grundstück verbunden.
Das Sondereigentum soll gemäß § 3 Abs. 2 WEG abgeschlossen sein. Erforderlich sind z.B. die bauliche Abtrennung vom Gemeinschaftseigentum, ein eigener Zugang und die Abgrenzung der Sondereigentumseinheiten untereinander. Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilt die zuständige Behörde auf der Grundlage des Aufteilungsplanes die sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Zum 01.07.2007 trat eine Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Das Reformgesetz brachte wesentliche Änderungen wie z.B. die nun auch gesetzlich anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft. Weitere Neuerungen sind u.a. die Pflicht des Verwalters, eine Beschluss-Sammlung zu führen und die erweiterten Beschlusskompetenzen zu Fragen der Kostenverteilung und Modernisierung.
Die gesetzlichen Neuerungen werfen neue Fragen und Probleme auf. Der Umgang mit dem WEG ist nicht einfacher geworden. Es bieten sich aber auch neue Chancen. Die Anwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline informieren und beraten Sie gerne darüber.