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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwaltung

Die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können in einer ordnungsgemäß einberufenen beschlussfähigen Versammlung durch Mehrheitsbeschluss einen Verwalter wählen. Auch wenn nur ein Eigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt, so muss ein Verwalter bestellt werden. Verwalter kann auch ein Eigentümer sein.

Die Bestellung des Verwalters kann für maximal fünf Jahre erfolgen, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum jedoch nur für drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich Die Höhe der Verwaltervergütung und die sonstigen Rechte und Pflichten wird in einem Verwaltervertrag geregelt.

Die Aufgaben des Verwalters sind insbesondere in den §§ 27 und 28 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. So ist er z.B. verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, für das jeweilige Kalenderjahr einen Wirtschaftplan und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

Denken Sie daran, dass eine sorgfältige und professionelle Verwaltung erheblich zum Wert Ihres Wohnungseigentums beiträgt. Bei Fragen zur Verwaltung helfen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte/innen gerne weiter.
Stand: 17.11.2011

   
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Lärmbelästigung durch den Einbau einer neuen Heizung
Frage: Lärmbelästigung durch den Einbau einer neuen Heizung.- Eigentumswohnung über Heizungskeller- mit Justierungen an der Heizung wurden bereits Verbesserungen erreicht- Messungen ergaben trotzde...
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Wer ist für die nicht durchgeführte Überprüfung des unsachgemäßen Einbaus der Entkalkungsanlage verantwortlich?
Frage: Wir leben in einem 6 Familienhaus (alle Eigentümer). Im Mai 2007 beschloss die Gemeinschaft, unsere Entkalkungsanlage durch einen Fachfirma warten zu lassen, da das wasser sehr kalkhaltig ist.Di...
Antwort: Die rechtliche Würdigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes ist kompliziert was die Versicherung angeht. Die hat mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun. Die haben für den Blitzschade ...⇒ zum vollständigen Fall

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