Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwaltung
Die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können in einer ordnungsgemäß einberufenen beschlussfähigen Versammlung durch Mehrheitsbeschluss einen Verwalter wählen. Auch wenn nur ein Eigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt, so muss ein Verwalter bestellt werden. Verwalter kann auch ein Eigentümer sein.
Die Bestellung des Verwalters kann für maximal fünf Jahre erfolgen, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum jedoch nur für drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich Die Höhe der Verwaltervergütung und die sonstigen Rechte und Pflichten wird in einem Verwaltervertrag geregelt.
Die Aufgaben des Verwalters sind insbesondere in den §§ 27 und 28 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. So ist er z.B. verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen, für das jeweilige Kalenderjahr einen Wirtschaftplan und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
Denken Sie daran, dass eine sorgfältige und professionelle Verwaltung erheblich zum Wert Ihres Wohnungseigentums beiträgt. Bei Fragen zur Verwaltung helfen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte/innen gerne weiter. Stand: 17.11.2011
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