Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Verwaltervergütung Die Verwaltervergütung richtet sich grundsätzlich nach den zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter getroffenen Vereinbarungen. Haben die Parteien ausnahmsweise eine derartige Vereinbarung im Verwaltervertrag nicht getroffen, gilt § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach sich die Höhe des Verwalterhonorars nach der üblichen Vergütung richtet. Allerdings ist es naturgemäß schwierig zu bestimmen, welche Vergütung üblich ist. Als Maßstab kann aber die gewöhnlich gewährte Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistung an den jeweiligen Ort unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse herangezogen werden. Nach Ansicht des OLG Oldenburg, Az: 5 U 77/02 liegt die übliche Vergütung einer Hausverwaltung bei ca. 3 - 4 % der Nettokaltmiete oder 20 - 21 EURO pro Wohneinheit. Wurde eine Verwaltervergütung vereinbart, die den üblichen Satz um mehr als 140% übersteigt, so ist dies sittenwidrig und daher nichtig, OLG Oldenburg a.a.O. Neben der Grundvergütung kann der Verwalter für bestimmte Tätigkeiten Sondervergütungen verlangen.
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